In unserer Fahrschule kannst du dich in folgenden Führerscheinklassen ausbilden lassen:

Beginnend mit der kleinsten Klasse für Mofa bis hin zu größeren Führerscheinklasse für Last- und Sattelzüge gibt es spezielle Ausbildungen.

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped), dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, Verbrennungsmotor (Zweiräder) oder Fremdzündungsmotor (drei/vierrädrige Fahrzeuge) mit Hubraum von maximal 50 cm³, Elektromotor mit einer Nenndauerleistung von maximal 4 kW, andere Verbrennungsmotoren bei drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge mit Nutzleistung von maximal 4 kW und Leermasse bei vierrädrigen Fahrzeugen (ohne die Masse der Batterien) maximal 350 kg. Die Führerscheinklasse AM berechtigt auch zum Führen von Kleinkrafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h, sofern sie vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Des Weiteren von Kleinkrafträdern nach ehemaligem DDR-Recht (50 cm³, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h), die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen worden.

Mindestalter: 15 Jahre in Sachsen / Sachsen Anhalt und Thüringen
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: nein
Beinhaltete Klasse: Keine

Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung zu Leermasse von maximal 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW. Die Führerscheinklasse A1 berechtigt auch zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31.12.1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Des Weiteren von Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Mindestalter: 16 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: nein
Beinhaltete Klasse: AM

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Leistung: maximal 35 kW
Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg

Mindestalter: 18 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: nein
Beinhaltete Klasse: A1, AM

Schwere Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter: 24 Jahre oder 20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2, 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: nein
Beinhaltete Klasse: A2, A1, AM

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder b) die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt.

Mindestalter: 18 Jahre oder beim Begleiteten Fahren 17 Jahre, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung) 17 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: nein
Beinhaltete Klasse: L

Kraftfahrzeugkombination aus Pkw oder leichten Lkw mit etwas größeren Anhänger

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhänger, die die Grenzwerte der in die Klasse B oder B 96 fallenden Kombinationen übersteigen.

Mindestalter: 18 Jahre oder beim Begleiteten Fahren 17 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 21 Jahre, während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung oder Grundqualifikation (§4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) 18 Jahre
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: B
Beinhaltete Klassen: C1

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Mindestalter: 21 Jahre, während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung oder Grundqualifikation (§4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) 18 Jahre
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: B
Beinhaltete Klassen: C1E, BE, T, D1E bei Besitz von Klasse D1 und DE